Gutscheine statt Rückerstattung bei abgesagten Reisen – Bundesregierung treibt den Plan voran!

Gutscheine statt Rückerstattung bei abgesagten Reisen – Bundesregierung treibt den Plan voran!

Reisegutschein

Die gesamte Reisebranche leidet stark unter der Coronavirus-Krise – Bundesregierung möchte der Branche entgegenkommen

Das Coronavirus hat die Welt fest im Griff und damit auch sämtliche Branchen im In- und Ausland. Besonders hart ist die Tourismus- und Reisebranche betroffen.
Gemäß geltenden EU-Recht müssen Reiseveranstalter den Kunden bei einer abgesagten Reise den vollen Reisepreis zurückzahlen. Da dies gerade massenhaft passiert, verlieren die Unternehmen sehr viel Geld und es kann zu Liquiditätsengpässen kommen, die manche Firma nicht überleben könnte.

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass das „Corona-Kabinett“ einer Gutscheinlösung zugestimmt habe. Bei dieser in der Öffentlichkeit umstrittenen Lösung erhalte der Kunde dann einen Gutschein in Höhe der abgesagten Reise, die er kann bis 31.12.2021 einlösen könne (ist der Gutschein nach dieser Zeit nicht eingelöst, soll der Wert erstattet werden). Laut Bundesjustizministerium werde an einer fairen Lösung, die in der Waage zwischen den Interessen der Veranstalter und der der Kunden ist, gesucht. Grundsätzlich sei so etwas aber denkbar.
Nicht nur in Deutschland werden die Rufe nach einer Gutschein-Lösung immer lauter, auch viele anderen EU-Staaten bringen diese Möglichkeit ins Spiel, um die Reisebranche zu unterstützen. Allerdings muss die EU-Kommission dem Vorhaben zustimmen. Der Ausgang ist also noch nicht offen.

Diskutiert wird auch darüber, ob die Gutscheine eventuell durch Staatsbürgschaften abgesichert sein müssen, falls Reiseveranstalter zahlungsunfähig wären und den Betrieb komplett einstellen müssen. Andernfalls wären die Gutscheine ohne Absicherung in einem solchen Fall wertlos.
Nach Informationen des Deutschen Reiseverbandes müssten Reiseveranstalter in den nächsten Wochen mindestens 3,5 Milliarden Euro auszahlen und je länger die Situation so ist, wie sie derzeit ist, desto höher wird die Summe.

Viele Reisebüros setzen bereits darauf, dass sich die Kunden freiwillig Gutscheine ausstellen lassen oder ihre Reisepläne verschieben und somit umbuchen. Dazu gibt es auch verschiedene Aktionen wie z.B. „Wer reisen liebt, verschiebt!“.

Eine endgültige Entscheidung ist noch nicht getroffen. Sollte es die EU-Kommission keine Zustimmung zu dem Vorhaben erteilen, wird sich die Lage der Reisebranche massiv zuspitzen und es anzunehmen, dass nicht alle Unternehmen, selbst die die vor der Krise solide aufgestellt waren, das überleben werden.

Pressemitteilung der Bundesregierung (Auszug):

1. Pauschalreisen und Flugtickets:
Die zuständigen Ressorts sollen an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung herantreten. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und für eine einheitliche europäische Regelung zu sorgen.

a. Pauschalreisen
BMJV, BMWi und BMF richten das Schreiben über den zuständigen Kommissar der DG Just Reynders an die Kommission. Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
  • Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
  • Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten

b. Flugtickets
BMVI, BMWi und BMJV richten das Schreiben über die zuständige Kommissarin der DG Move Valean an die Kommission. Die Regelung soll den Airlines bereits kurzfristig (denkbar über eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Form einer Auslegungshilfe), aber auch mittelfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Härtefallregelung
  • Gültigkeit bis 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.

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